Kauf durch EU/EFTA Bürger

Kauf durch EU/EFTA Bürger

In der Schweiz ist der Erwerb von Immobilien weitgehend ohne Einschränkungen und Bewilligungen möglich. EU/EFTA-Bürger haben, wenn Sie in der Schweiz wohnen, beim Erwerb von Immobilien dieselben Rechte wie die Schweizer Bürger. Die Wohnsitznahme kann erfolgen für erwerbstätige- und nichterwerbstätige EU/EFTA-Bürger.

Erwerbstätige

Sowohl Arbeitnehmer als auch Selbstständigerwerbende haben das Recht auf Einreise und eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Die Aufenthaltsbewilligung an Unselbständigerwerbende wird nach Vorlage eines Arbeitsvertrags oder einer Arbeitsbestätigung erteilt. Ist der Arbeitsvertrag für weniger als ein Jahr ausgestellt, gilt der Arbeitnehmer als Kurzaufenthalter. Dauert der Arbeitsvertrag ein Jahr und mehr, gilt der Arbeitnehmer als Daueraufenthalter (Aufenthaltsbewilligung B). Die Aufenthaltsbewilligung B und Wohnsitznahme berechtigen zum sofortigen Erwerb einer Immobilie.

Die Selbstständigerwerbenden erhalten für die Einrichtungszeit eine befristete Aufenthaltsbewilligung von 6 bis 8 Monaten. Gelingt nach Ablauf dieser Einrichtungszeit der Nachweis einer selbständigen Erwerbstätigkeit, wird eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von 5 Jahren erteilt (Aufenthaltsbewilligung B). Die Aufenthaltsbewilligung B und Wohnsitznahme berechtigen zum sofortigen Erwerb einer Immobilie.

Die Niederlassungsbewilligung C wird in der Regel nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf (EU-15) oder zehn Jahren (EU-10) in der Schweiz erteilt.

Nichterwerbstätige

Auch nicht erwerbstätige Personen wie z.B. Rentner und Studierende haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt, sofern sie krankenversichert sind und über ausreichend finanzielle Mittel verfügen. Für den Erhalt der Aufenthaltsbewilligung muss zudem eine angemessene Wohnung nachgewiesen werden.

Immobilienerwerb zu Betriebszwecken

Für den Erwerb von Grundstücken zu Betriebszwecken (inkl. Reserveflächen) ist keine Bewilligung erforderlich, auch bei Vermietung an Dritte. Grundsätzlich empfiehlt es sich mit den kantonalen Amtsstellen Rücksprache zu nehmen.

Immobilienerwerb durch Grenzgänger

EU-Bürger als Grenzgänger, die in der Schweiz arbeiten, haben ebenfalls die Möglichkeit eine Immobilie als Zweitwohnung oder zur Berufsausübung zu erwerben.

Erwerb von Zweitwohnungen und Mehrfamilienhäuser

Der Erwerb von Zweitwohnungen und Mehrfamilienhäuser ist bewilligungspflichtig. Mehrfamilienhäuser zu Anlagezwecken können somit nicht erworben werden.

Eigentumserwerb durch Nicht EU/EFTA Bürger

Für Ausländer mit Wohnsitz im Ausland, sowie Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz, die nicht EU/EFTA Bürger sind und keine gültige Niederlassungsbewilligung besitzen, dürfen Grundstücke bei Daueraufenthaltsrecht bis zu 3'000 m2 selbstgenutztes Wohneigentum erwerben. Bei Grundstücken mit mehr als 3'000 m2 Grundstücksfläche muss zum Erwerb die Verfügung des zuständigen Kantons vorliegen.